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Keine bagatellhafte Änderung bei Belegung des gesamten Hausgartens mit Terrassenplatten

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Die Auffassung, hier liege keine bagatellhafte Änderung mehr vor, zumal es durch die Belegung des gesamten (!) Hausgartens mit Terrassenplatten zu einer Widmungsänderung von Garten auf Terrasse gekommen sei, ist nicht korrekturbedürftig. Auch wenn die Platten bei schwimmender Verlegung leichter entfernbar sein mögen als aus einem Mörtelbett, lässt sich dies nicht mit einer Abdeckung durch eine Plane vergleichen. Die Abtragung der obersten Erdschicht samt Bewuchs, Anbringung einer Schotterschicht und Verlegung von Terrassenplatten als eine auf Dauer angelegte Widmungsänderung des Hausgartens auf Terrasse zu sehen, bedarf daher keiner Korrektur.

  • LG Innsbruck, 5 R 138/22p
  • § 1444 ABGB
  • BG Kufstein, 5 C 587/21h
  • WOBL-Slg 2024/36
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 863 ABGB
  • § 52 Abs 1 Z 2 WEG
  • § 16 Abs 2 WEG
  • OGH, 18.04.2023, 5 Ob 18/23t, Zurückweisung der ordentlichen Revision

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