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Kündigung wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs

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Ist eine Wohnung zu Wohnzwecken vermietet, geht – ohne gesonderte konkrete Vereinbarung – das Interesse des Mieters nach kühlen oder warmen Räumen dem Interesse des Vermieters an einem von diesem gewünschten oder als notwendig erachteten Lüftungs- und Beheizungsverhalten grundsätzlich vor.

Atmen, von Stoßlüften nicht unterbrochenes nächtliches mehrstündiges Durchschlafen, Duschen und Baden, Kochen, Waschen, Trocknen der Wäsche der Wohnungsbewohner, das Verwenden von Vorhängen, das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Sofas oder Sitzgarnituren, Einbaumöbeln oder sonstigen Möbeln an dem Mieter genehmen Stellen, einschließlich Außenwänden: All dies gehört grundsätzlich zur bedungenen Nutzung einer Wohnung, die eben zu Wohnzwecken – und nicht zu Zwecken der Trockenlegung fremder Bausubstanz – vermietet ist.

Auch eine tägliche Präsenz des Mieters zwecks Stoßlüftens ist schon wegen – im Rahmen des § 30 Abs 2 Z 6 MRG – zulässiger Abwesenheit nicht geboten, sodass auch das fallweise gänzliche Unterbleiben des Lüftens (hier „tageweise“) grundsätzlich keinen Kündigungsgrund bildet.

  • WOBL-Slg 2024/33
  • OGH, 28.03.2023, 4 Ob 2/23g
  • BG Neusiedl am See, 6 C 223/21m
  • § 33 Abs 1 MRG
  • § 30 Abs 2 Z 6 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG
  • LG Eisenstadt, 13 R 155/22z

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