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wohnrechtliche blätter

Heft 3, März 2024, Band 37

Weitergabe der Wohnung bedeutet nicht zwingend Übertragung eines generellen Kündigungsverzichts

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Wurde von den Parteien vereinbart, dass nach dem Ableben des eingetretenen Mieters „die Wohnungen an die Hausinhabung zurückfallen“ würden, sofern nicht der eingetretene Mieter zu Lebzeiten das ihm eingeräumte Weitergaberecht ausgeübt haben sollte, dass also eine „Vererbung“ des Hauptmietrechts nur unter den restriktiven Voraussetzungen des MRG möglich sei, gilt der im Mietvertrag mit dem ursprünglichen Mieter vereinbarte generelle Verzicht des Vermieters auf eine Aufkündigung für die Dauer von 99 Jahren nicht auch gegenüber dem eingetretenen Mieter.

  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 38 R 255/22i
  • WOBL-Slg 2024/34
  • OGH, 19.04.2023, 3 Ob 64/23t, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • § 30 Abs 2 Z 5 MRG

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