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wohnrechtliche blätter

Heft 3, März 2024, Band 37

Eintritt des Vorkaufsfalles bei einer Schenkung?

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Die hier zu beurteilende Eintragung des Vorkaufsrechts enthält keine Berufung auf die ihr zugrunde liegende Vertragsurkunde oder einen sonstigen Rechtsgrund. Der damit allein maßgebliche Wortlaut („Vorkaufsrecht“) deutet eine Erweiterungsvereinbarung nicht einmal an. Grundbuchsperrende Wirkung gegenüber einer anderen Veräußerungsart entfaltet das verbücherte Vorkaufsrecht aber nur, wenn die Erweiterungsabrede im Hauptbuch eingetragen ist oder das Hauptbuch diesbezüglich zumindest auf die Urkundensammlung verweist. Damit ist eine Ausdehnung des Vorkaufsrechts auf „andere Veräußerungsarten“ im Sinn des § 1078 ABGB zweifelsfrei nicht im Hauptbuch eingetragen. Mangels Eintragung einer Erweiterungsabrede bildet ausschließlich der Verkauf den Vorkaufsfall; bei der vorliegenden Schenkung kann das Vorkaufsrecht daher nicht ausgeübt werden.

  • BG Donaustadt, TZ 655/2022
  • OGH, 05.12.2022, 5 Ob 158/22d
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2024/43
  • LGZ Wien, 46 R 57/22f
  • § 5 GBG
  • § 1072 ABGB
  • § 1078 ABGB

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