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Beihilfenrecht: Beihilfen für erneuerbare Energien – Errichtung eines Windparks – Mitteilung der Kommission ‚Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014–2020‘ – Begriffe ‚Beginn der Arbeiten‘, ‚Bauarbeiten...

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1. Rdn 19 Abs 44 der Mitteilung der Kommission „Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014–2020“ iVm dem 42. Erwägungsgrund des Beschlusses C(2017) 8456 der Kommission vom 6. Dezember 2017 zu Änderungen der estnischen Beihilferegelung für erneuerbare Energiequellen und effiziente Kraft-Wärme-Kopplung (Staatliche Beihilfe SA.47354 [2017/NN]) ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Beginn der Arbeiten“ zum einen den Beginn der Bauarbeiten für die Anlage eines Investitionsvorhabens, das die Erzeugung erneuerbarer Energie ermöglicht, und zum anderen eine andere Verpflichtung, die nach ihrer Art und ihren Kosten das betreffende Investitionsvorhaben am 1. Januar 2017 in ein solches Entwicklungsstadium geführt hat, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit fertiggestellt werden kann, erfasst.

2. Rdn 19 Abs 44 der Mitteilung der Kommission „Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014–2020“ iVm den Erwägungsgründen 42 bis 44 des Beschlusses C(2017) 8456 ist dahin auszulegen, dass die zuständige nationale Behörde bei der Feststellung des „Beginns der Arbeiten“ iS von Rdn 19 Abs 44 verpflichtet ist, eine Analyse des Entwicklungsstadiums des betreffenden Investitionsvorhabens und der Wahrscheinlichkeit seiner Fertigstellung im Einzelfall vorzunehmen, die sich nicht auf eine rein tatsächliche oder formale Beurteilung beschränken darf und je nach Fall eine eingehende wirtschaftliche Analyse erfordern kann.

3. Rdn 19 Abs 44 der Mitteilung der Kommission „Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014–2020“ iVm dem 42. Erwägungsgrund des Beschlusses C(2017) 8456 ist dahin auszulegen, dass

der Begriff „Beginn der Arbeiten“ iS von Rdn 19 Abs 44 notwendigerweise voraussetzt, dass der Vorhabenträger über einen Rechtsanspruch auf die Nutzung des Grundstücks, auf dem das betreffende Investitionsvorhaben verwirklicht werden soll, und über eine erforderliche staatliche Genehmigung für die Durchführung dieses Vorhabens verfügt,

der in diesem 42. Erwägungsgrund verwendete Begriff „erforderliche staatliche Genehmigung für die Durchführung des Vorhabens“ im Licht des nationalen Rechts dahin auszulegen ist, dass sie als endgültige staatliche Genehmigung die Durchführung der mit dem betreffenden Investitionsvorhaben verbundenen Bauarbeiten erlaubt, und

ein am 1. Januar 2017 anhängiger Rechtsstreit über die Verweigerung einer solchen Genehmigung, der die Fortsetzung dieses Vorhabens behindert, bei der Beurteilung des Entwicklungsstadiums des Vorhabens zu diesem Zeitpunkt nicht zu berücksichtigen ist.

  • EuGH, 12.10.2023, Rs C-11/22, Est Wind Power OÜ/Elering AS; Tallinna Halduskohus [Verwaltungsgericht Tallinn, Estland]
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Rdn 19 Abs 44 und Fn 66 der Mitteilung der Kommission „Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014–2020“
  • WBl-Slg 2024/18

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