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Örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und Zulässigkeit von Feststellungsanträgen

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Hat ein Unternehmen seine Niederlassung bzw seinen Sitz im Ausland und beliefert von dort Unternehmen in ganz Österreich, fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit nach § 3 Z 2 oder § 3 Z 3 AVG. Lässt sich die Zuständigkeit gem § 3 AVG nicht bestimmen, führt dies gem § 3 Abs 3 VwGVG zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien.

Nach der stRsp des VwGH kann Gegenstand eines – ohne Vorliegen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage – begehrten Feststellungsantrages nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses (der antragstellenden Partei) sein. Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von gesetzlichen Vorschriften noch über ihre Auslegung oder über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen spruchmäßig entscheiden. Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes kann nicht Gegenstand eines Feststellungsantrages sein (vgl VwGH 6.5.2020, Ra 2020/02/0048 und 0049; 27.4.2020, Ra 2019/02/0229; jeweils mwN).

Die Erstrevisionswerberin begehrt die Feststellung, das gesetzliche Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen nach § 13j AWG 2002 sei auf Kunststofftaschen mit einer Mindestwandstärke von 50 Mikron nicht anwendbar. Sie wolle derartige Produkte in Zukunft wieder in Verkehr setzen. Damit wird keine Feststellung eines „Rechts oder Rechtsverhältnisses“ begehrt, sondern die Auslegung einer generellen Norm. Ein derartiges Begehren kann nicht Gegenstand eines Feststellungsantrages sein und ist daher unzulässig.

  • § 3 AVG
  • WBl-Slg 2024/32
  • § 13j AWG
  • VwGH, 06.09.2023, Ro 2023/03/0024
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 23.11.2023, Ro 2022/07/0009Ro 2022/07/0010
  • § 3 Abs 3 VwGVG

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