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Einvernehmliche Auflösung statt Entlassung

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Bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine einvernehmliche Auflösung an Stelle einer bereits ausgesprochenen Entlassung an, liegt keine unzulässige Druckausübung vor, wenn plausible und objektiv gerechtfertigte Gründe für eine Entlassung gegeben waren.

Selbst wenn auf eine derartige Vereinbarung § 104 a ArbVG anzuwenden wäre, könnte die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit der einvernehmlichen Auflösung nicht dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis fortbestünde. Mit dem Entfall der einvernehmlichen Auflösung wäre nämlich auch die damit verbundene Rücknahme der Entlassung beseitigt.

  • OGH, 18.10.2023, 9 ObA 56/23k
  • § 104 a ArbVG
  • WBl-Slg 2024/24
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Wien, 25.05.2023, 10 Ra 26/23a-21
  • § 1162 ABGB
  • § 27 AngG

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