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Genossenschaft; Minimum der Haftsumme; Mindesthaftsumme und Stimmrecht investierender Mitglieder

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§ 76 iVm § 11 GenG regelt zwingend das Minimum der Haftsumme der Genossenschafter. Danach haftet jedes Mitglied einer mit beschränkter Haftung errichteten Genossenschaft im Falle des Konkurses oder der Liquidation für deren Verbindlichkeiten, insofern der Gesellschaftsvertrag nicht einen höheren Haftungsbetrag festsetzt, nicht nur mit seinen Geschäftsanteilen, sondern auch noch mit einem weiteren Betrag in der Höhe derselben.

Eine satzungsmäßige Reduktion der Haftung kommt auch für (bloß) investierende Mitglieder iSd § 5a Abs 2 Z 1 GenG nicht in Betracht.

Eine Statutenbestimmung, wonach investierenden Mitgliedern von vornherein kein Stimmrecht zukommt, ist unzulässig.

  • OGH, 30.08.2023, 6 Ob 246/22b
  • OLG Wien, 02.11.2022, 6 R 189/22s-12
  • § 86a GenG
  • § 27 GenG
  • WBl-Slg 2024/26
  • § 11 GenG
  • § 76 GenG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 5a GenG
  • LG Wiener Neustadt, 19.09.2022, 1 Fr 3785/22x-6
  • § 2 GenG

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