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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 2, Februar 2024, Band 38

Haftung bei Arbeitsunfällen

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Eine juristische Person haftet den Sozialversicherungsträgern für den Ersatz ihrer Leistungen nicht nur dann, wenn der Arbeitsunfall vorsätzlich oder fahrlässig durch ein Mitglied ihres geschäftsführenden Organs, sondern auch dann, wenn er durch einen Repräsentanten verursacht wurde.

Repräsentant ist jeder, der in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion Tätigkeiten für die juristische Person erbringt. Das trifft zu auf einen Vorarbeiter, der mit der Leitung einer Baustelle betraut wurde.

  • OLG Linz, 11.07.2023, 12 Ra 28/23h-34
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2024/23
  • § 334 Abs 1 ASVG
  • § 335 Abs 1 ASVG
  • OGH, 18.10.2023, 9 ObA 68/23z

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