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Verbot der unentgeltlichen Abgabe von geldwerten Leistungen an Wettkunden

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Gem § 18 Abs 2 Wiener Wettengesetz ist die unentgeltliche Abgabe von Getränken, Speisen oder anderen geldwerten Leistungen an Wettkunden in sämtlichen Betriebsstätten von Wettunternehmern verboten.

Wie der VwGH zu § 18 Abs 2 Wiener Wettengesetz bereits ausgeführt hat, ist dem klaren Wortlaut des Gesetzes zunächst nicht das Erfordernis zu entnehmen, dass Wettkunden die vom Wettunternehmer abgegebenen (geldwerten) Leistungen im Wirtschaftsverkehr in einen Geldbetrag umwandeln können; vielmehr stellt das Gesetz darauf ab, dass die an die Kunden abgegebenen Leistungen (irgend) einen Geldwert haben (VwGH 23. 10. 2023, Ro 2021/02/0007, 0008).

Es ist davon auszugehen, dass eine „Aktion“, die aus zwei Gastronomieprodukten und einem Wettgutschein von EURO 3,00 besteht und um einen Preis von EURO 4,70 verkauft wird, nur so zu verstehen ist, dass der Wettgutschein zusätzlich zu den Gastronomieprodukten abgegeben wird. Dieser Wettgutschein stellt genau jenen „vermeintlichen“ Vorteil dar, der zu zusätzlichen Wetten animiert und den der Gesetzgeber in § 18 Abs 2 Wiener Wettengesetz verboten hat. Auf die tatsächliche Kalkulation des reinen Einkaufspreises der Gastronomieprodukte kommt es dabei gerade nicht an. Die Gewährung eines derartigen Wettgutscheins stellt daher eine verbotene unentgeltliche „geldwerte Leistung“ iS des § 18 Abs 2 Wiener Wettengesetz dar.

  • VwGH, 09.11.2023, Ro 2023/02/0020
  • § 18 Abs 2 Wiener Wettengesetz
  • WBl-Slg 2024/33
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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