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Limited post Brexit; Rechtsnachfolge analog § 142 UGB auf den Alleingesellschafter; Parteiberichtigung statt Nichtigkeit des Verfahrens

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Eine britische Limited, deren Anerkennungsgrundlage brexitbedingt weggefallen ist, ist dann, wenn der Sitz ihrer Verwaltungstätigkeit ein Inlandssitz ist, nach österreichischem Gesellschafterstatut als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen. Im Fall eines Alleingesellschafters ist von der Zuordnung an ihn als Einzelunternehmer auszugehen (§ 142 UGB analog).

Erfolgt keine Klagszurücknahme, so ist der anhängige Zivilprozess gegen den Gesamtrechtsnachfolger fortzusetzen und die Parteienbezeichnung amtswegig zu berichtigen.

  • § 235 ZPO
  • § 142 UGB
  • OGH, 30.08.2023, 6 Ob 123/23s
  • LG Klagenfurt, 10.05.2023, 2 R 110/23p-35
  • BG Spittal an der Drau, 16.02.2023, 1 C 162/22m-28
  • WBl-Slg 2024/29
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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