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Zum Schutz einer weltbekannten Marke

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Der Schutz der bekannten Marke setzt keine – hier ohnehin gegebene – Verwechslungsgefahr voraus, sondern nur eine solche Ähnlichkeit, dass das Publikum die Zeichen gedanklich miteinander verknüpft. Die einander gegenüberstehenden Zeichen müssen deshalb einander gleich oder ähnlich sein, weil es typischerweise nur dadurch zu einer Rufausbeutung, Rufbeeinträchtigung oder Verwässerung der bekannten Marke kommen kann. Der Grad der dafür erforderlichen Ähnlichkeit ist niedriger anzusetzen als der Grad der Ähnlichkeit, der für Verwechslungsgefahr verlangt wird; es reicht zudem aus, wenn die Ähnlichkeit in einem der drei Punkte Bild, Klang oder Sinngehalt besteht.

Der Schutz der bekannten Marke gilt sowohl im Bereich einander ähnlicher als auch einander nicht ähnlicher Waren und Dienstleistungen. Der Schutzbereich bekannter Marken wird damit über die Waren oder Dienstleistungsähnlichkeit hinaus erweitert, ohne dass es auf eine Verwechslungsgefahr ankommt.

  • Art 9 Abs 2 lit c UMV
  • OGH, 19.12.2023, 4 Ob 40/23w
  • OLG Wien als RekursG, 25.01.2023, GZ 3 R 155/22v-21
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • HG Wien, 09.08.2022, GZ 43 Cg 9/22d-16, „Mercedes-Stern“
  • WBl-Slg 2024/31

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