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Datenschutzrecht: Haftung und Recht auf Schadenersatz – Begriff, immaterieller Schaden‘

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 38
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1593 Wörter, Seiten 99-101

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Art 82 Abs 1 der VO (EU) 2016/679 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift oder -praxis entgegensteht, die für einen durch einen Verstoß gegen diese VO verursachten immateriellen Schaden eine „Bagatellgrenze“ vorsieht. Die betroffene Person muss den Nachweis erbringen, dass die Folgen dieses Verstoßes, die sie erlitten zu haben behauptet, ursächlich für einen Schaden waren, der sich von der bloßen Verletzung der Bestimmungen dieser VO unterscheidet.

  • Art 82 Abs 1 der VO (EU) 2016/679 des EP und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (Datenschutz-GrundVO)
  • WBl-Slg 2024/21
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 14.12.2023, Rs C-456/22, VX, AT/Gemeinde Ummendorf; Landgericht Ravensburg [Deutschland]

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