Zum Hauptinhalt springen

Datenschutzrecht: Haftung und Recht auf Schadenersatz – Begriff, immaterieller Schaden‘

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Art 82 Abs 1 der VO (EU) 2016/679 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift oder -praxis entgegensteht, die für einen durch einen Verstoß gegen diese VO verursachten immateriellen Schaden eine „Bagatellgrenze“ vorsieht. Die betroffene Person muss den Nachweis erbringen, dass die Folgen dieses Verstoßes, die sie erlitten zu haben behauptet, ursächlich für einen Schaden waren, der sich von der bloßen Verletzung der Bestimmungen dieser VO unterscheidet.

  • Art 82 Abs 1 der VO (EU) 2016/679 des EP und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (Datenschutz-GrundVO)
  • WBl-Slg 2024/21
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 14.12.2023, Rs C-456/22, VX, AT/Gemeinde Ummendorf; Landgericht Ravensburg [Deutschland]

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!