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Privatstiftung; Beirat; zwingender Regelungsort; gerichtliche Bestellung und Abberufung von Beiratsmitgliedern; Antragslegitimation

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Die gerichtliche Bestellung oder Abberufung von Mitgliedern eines in der Stiftungsurkunde eingerichteten Beirats richtet sich nach § 27 PSG und den Grundsätzen der zu Mitgliedern des Stiftungsvorstands ergangenen Rsp.

Die Bestellung und Abberufung von Beiratsmitgliedern ist in der Stiftungsurkunde zu regeln. Wenn Regelungsgegenstände des § 9 Abs 1 und dessen Abs 2 Z 1 bis 8 PSG in die Stiftungszusatzurkunde aufgenommen werden, sind sie grundsätzlich unwirksam und unbeachtlich, jedenfalls muss dies für Regelungen der Stiftungszusatzurkunde gelten, die im Widerspruch zu denjenigen der Stiftungsurkunde stehen.

Aktuell Begünstigte sind im Verfahren nach § 27 PSG antragslegitimiert. Ihnen kommt ein rechtliches Interesse am Vorhandensein vollständiger Stiftungsorgane auch dann zu, wenn sie keinen klagbaren Anspruch auf Zuwendung haben.

  • § 27 PSG
  • OLG Wien, 31.08.2022, 6 R 92/22a-13
  • § 9 PSG
  • § 40 PSG
  • § 33 PSG
  • § 10 PSG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • HG Wien, 05.04.2022, 73 Fr 10367/22y-4
  • OGH, 28.06.2023, 6 Ob 196/22z
  • WBl-Slg 2024/27

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