Markenrecht/Grundrechte-Charta: Strafverfahren – Anwendungsbereich – Dem Markeninhaber entstandene Schäden als Tatbestandsmerkmal der Straftat – Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Strafen
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 38
- Rechtsprechung, 5270 Wörter
- Seiten 87 -92
- https://doi.org/10.33196/wbl202402008701
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1. Art 49 Abs 1 der Charta der Grundrechte der EU ist dahin auszulegen, dass der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die im Fall der Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Inhabers des ausschließlichen Rechts vorsieht, dass ein und dasselbe Verhalten sowohl als Ordnungswidrigkeit als auch als Straftat eingestuft werden kann, ohne Kriterien zu enthalten, anhand deren sich die Ordnungswidrigkeit von der Straftat abgrenzen lässt, wobei der Tatbestand im Strafgesetzbuch und im Markengesetz einen ähnlichen, ja sogar identischen Wortlaut hat.
2. Art 49 Abs 3 der Charta der Grundrechte ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die im Fall der wiederholten oder mit schwerwiegenden schädigenden Folgen einhergehenden Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Inhabers des ausschließlichen Rechts eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren vorsieht.
- Art 49 Charta der Grundrechte der EU
- EuGH, 19.10.2023, Rs C-655/21, G. ST. T., Beteiligte: Rayonna prokuratura Burgas, TO Nesebar; Rayonen sad – Nesebar [Rayongericht Nesebar, Bulgarien]
- WBl-Slg 2024/19
- Art 13 der RL 2004/48/EG des EP und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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