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Benützung des Radfahrstreifens bei Befahren einer Einbahnstraße gegen die Einbahnrichtung

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Voraussetzung für das Befahren einer Einbahnstraße gegen die Einbahnrichtung mit einem Fahrrad ist die Zusatztafel „ausgenommen Radfahrer“, die unter dem die Einbahn regelnden Hinweiszeichen angebracht sein muss.

Nach den Regeln über die allgemeine Fahrordnung (§ 7 Abs 1 und 5 StVO) dient der Radfahrstreifen nur dem gegen die Einbahn fahrenden Radverkehr. § 8a StVO trifft keine Regelung darüber, ob Radfahrstreifen in Einbahnstraßen in beiden Richtungen oder nur gegen die Einbahnrichtung befahren werden dürfen. Für die in Fahrtrichtung der Einbahn fahrenden Radfahrer besteht daher keine Pflicht zur Benützung des Radfahrstreifens iSd § 68 Abs 1 S 1 StVO („gemäß § 8a erlaubt ist“).

  • LGZ Wien, 13.05.2015, 34 R 61/15w, [idF des Ergänzungsbeschlusses vom 25.02.2016]
  • § 7 Abs 5 StVO
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 68 Abs 1 StVO
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • BG Innere Stadt Wien, 24.02.2015, 85 C 256/14x
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 26.01.2017, 2 Ob 100/16v
  • § 8a StVO
  • JBL 2017, 461
  • Arbeitsrecht

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