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„Verbot“ des ultra alterum tantum auch für titelmäßig zugesprochene (lineare) Zinsen?

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§ 1335 ABGB beinhaltet eine Art „Wuchergrenze“ und bezweckt damit den Schutz des Schuldners; die den Schuldner treffenden Zinsen sollen nicht in eine für ihn „bedenkliche“ Höhe anschwellen. Dieser Schutzzweck muss grundsätzlich unabhängig von der jeweiligen Gattung der Zinsen zum Tragen kommen.

Selbst wenn § 1335 ABGB auf Zinsen aus einem mit Urteil zugesprochenen Kapital anwendbar wäre, käme die Begrenzung der Zinsen nicht in Betracht, falls der Gläubiger, bevor diese die Höhe des Kapitalbetrags erreicht haben, in Ansehung der Zinsen zielführende Exekutionsschritte setzt.

  • OGH, 23.11.2016, 1 Ob 142/16p
  • BG Schladming, 31.07.2015, 1 C 820/14f
  • Öffentliches Recht
  • LG Leoben, 03.05.2016, 1 R 201/15y
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2017, 446
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1335 ABGB
  • Arbeitsrecht

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