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Präklusivfrist des § 43 Abs 2 IO auf Anfechtungswiderspruch anwendbar

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Der sogenannte Anfechtungswiderspruch ist eine selbständige Form der Ausübung des Anfechtungsrechts auch nach der IO. Dessen Geltendmachung durch Erhebung eines solchen Widerspruchs iS des § 213 Abs 1 EO steht dem Insolvenzverwalter sowohl in der Meistbotsverteilungstagsatzung als auch in der Tagsatzung zur Verteilung nach der freihändigen Verwertung nach § 120 IO offen. Es handelt sich dabei um eine angriffsweise Rechtswahrung, weshalb der Widerspruch innerhalb der Präklusivfrist des § 43 Abs 2 IO erhoben werden muss. Im Fall der Verweisung auf den streitigen Rechtsweg nach § 231 Abs 1 EO hat die Fristwahrung nur dann Bestand, wenn die Widerspruchsklage innerhalb der Monatsfrist des § 231 Abs 2 EO anhängig gemacht wurde. Bei Versäumung der Monatsfrist ist der Anfechtungsanspruch nicht erloschen, solange die Frist des § 43 Abs 2 IO noch offen ist.

  • § 120 IO
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 29.03.2017, 3 Ob 14/17f
  • § 43 Abs 2 IO
  • OLG Linz, 24.11.2016, 1 R 173/16s
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Wels, 29.09.2016, 1 Cg 19/16p
  • JBL 2017, 467
  • § 213 EO
  • § 231 EO
  • Arbeitsrecht

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