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Sicherstellung von Unterhaltsansprüchen im Verlassenschaftsverfahren

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Der Übergang der Unterhaltsschuld nach § 233 ABGB auf die Erben ergibt sich aus dem Recht der Vermögensnachfolge von Todes wegen und ist somit ein „erbrechtlicher Anspruch“ iS des § 176 AußStrG. Damit stellt sich die Frage einer analogen Anwendung der dortigen Sicherungsbestimmungen für Pflichtteile und Vermächtnisse nicht, sie sind vielmehr direkt anzuwenden.

Der Unterhaltsschuld kommt Vorrang gegenüber den Vermächtnissen, nicht aber gegenüber Pflichtteilsansprüchen zu, weil das Pflichtteilsrecht als nicht zu beschneidende Mindestgarantie der Familienerbfolge anzusehen ist.

  • § 233 ABGB
  • § 796 ABGB idF vor BGBl I 87/2015
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • JBL 2017, 442
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 28.03.2017, 2 Ob 128/16m
  • BG Innsbruck, 14.09.2015, 3 A 552/14s
  • LG Innsbruck, 18.12.2015, 53 R 113/15d
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 747 ABGB
  • § 176 AußStrG
  • Arbeitsrecht

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