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Zustimmung aller Miteigentümer zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers erforderlich?

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Die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers ist eine Sachverfügung iS des § 828 Abs 1 ABGB und bedarf daher der Zustimmung sämtlicher Teilhaber. § 3 Abs 1 LiegTeilG, der sich seinem Wortlaut nach auf alle Personen bezieht, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind, ist daher teleologisch zu reduzieren. Es ist zwischen Miteigentümern und sonstigen Buchberechtigten zu differenzieren; für Miteigentümer gilt die darin normierte, der materiell-rechtlichen Regelung des Miteigentums widersprechende Befreiung von der Zustimmungspflicht nicht.

Zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers ist die Zustimmung aller Miteigentümer auch dann notwendig, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Eigentumsrechte der Miteigentümer in diese neue Einlage übertragen werden.

  • BG Klagenfurt, 26.08.2014, TZ 7530/2014
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2017, 444
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • LG Klagenfurt, 21.09.2015, 1 R 147/15k
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 828 Abs 1 ABGB
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 3 Abs 1 LiegTeilG
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 22.11.2016, 5 Ob 128/16h

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