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Vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung und Unschuldsvermutung

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Die Rechtsansicht, ein vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung durch die StA nach § 35 Abs 9 SMG hindere – per se – die Annahme eines ordentlichen Lebenswandels und demzufolge des besonderen Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 2 StGB, ist verfehlt. Damit wird dem Angeklagten der Sache nach ein gerichtlich strafbares Verhalten ohne gesetzlichen Schuldnachweis (Art 6 Abs 2 MRK) nachteilig zugerechnet und solcherart beim Ausspruch über die Strafe eine für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsache offenbar unrichtig beurteilt.

  • LG Linz, 21.06.2016, 25 Hv 46/16a
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG Linz, 09.11.2016, 10 Bs 214/16s
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 05.04.2017, 13 Os 24/17d
  • § 35 Abs 9 SMG
  • Arbeitsrecht
  • JBL 2017, 474

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