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Juristische Blätter

Heft 7, Juli 2017, Band 139

Keine Verfassungswidrigkeit von § 393 Abs 1 und § 393a Abs 1 StPO

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Abweisung von Parteianträgen auf Aufhebung von § 393 Abs 1 StPO idF BGBl 631/1975 und § 393a Abs 1 StPO idF BGBl I 71/2014 (Regelungen über den pauschalierten, vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung bzw die allgemeine Kostentragungspflicht für Vertreter im Strafverfahren).

Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ob er einem Angeklagten im Fall eines Freispruchs oder einer Einstellung einen Anspruch auf Ersatz seiner Verteidigungskosten einräumt oder nicht. Aus dem Umstand, dass StA und Angeklagter Prozessparteien des Hauptverfahrens sind, kann – schon angesichts des unterschiedlichen Verfahrenszwecks bzw Prozessgegenstandes und der gänzlich anderen Verfahrensgestaltung – nicht abgeleitet werden, dass die Grundsätze des Kostenersatzes im (strittigen) Zivilverfahren auf das Strafverfahren übertragbar sind (im Übrigen Hinweis auf den Amtshaftungsanspruch nach Art 23 B-VG). Die Festlegung von an der Gerichtszuständigkeit bzw an der Art des Strafverfahrens orientierten Kostenbeiträgen ist nicht unsachlich.

Nach Art 6 Abs 3 lit c EMRK besteht kein allgemeiner Anspruch eines Angeklagten auf Kostenersatz, auch kein Verstoß der angefochtenen Bestimmungen gegen Art 18 B-VG.

Zurückweisung der Anträge, soweit diese auf Aufhebung des § 393 Abs 4 StPO gerichtet sind, mangels Präjudizialität bzw untrennbaren Zusammenhanges.

  • JBL 2017, 433
  • Art 6 EMRK
  • Öffentliches Recht
  • Art 1 1. ZPEMRK
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 61 StPO
  • Allgemeines Privatrecht
  • VfGH, 14.03.2017, G 405/2016 ua
  • Art 5 StGG
  • Art 7 B-VG
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 393 StPO
  • § 393a StPO
  • Arbeitsrecht

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