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Juristische Blätter

Heft 7, Juli 2017, Band 139

Fristen für die Unwirksamerklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses

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Die zeitliche Beschränkung der Möglichkeit, eine Vaterschaft anzufechten, auf zwei Jahre gemäß § 154 Abs 2 ABGB ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Fristauslösend ist die Kenntnis von Umständen, die für die Nichtabstammung des Kindes sprechen. Dies ist nicht schon anzunehmen, wenn dem Antragsteller nur einzelne Verdachtsumstände zur Kenntnis gekommen sind; die Umstände müssen vielmehr von so großer Beweiskraft sein, dass der Vater die Nichtabstammung des Kindes als höchst wahrscheinlich ansehen und erwarten kann, seiner Beweispflicht im Bestreitungsprozess nachkommen zu können. Der bloße Umstand, dass ein Verkehr am ursprünglich angenommenen Datum nicht stattgefunden haben konnte, reicht nicht aus, dass die Nichtabstammung des Kindes als „höchst wahrscheinlich“ anzusehen gewesen wäre. Es wäre auch verfehlt, den Antragsberechtigten mit einer Erkundungs- und Nachforschungsobliegenheit zu belasten.

Die absolute Frist des § 153 Abs 3 ABGB wird analog auf den Antrag auf Unwirksamerklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses nach § 154 Abs 1 Z 3 ABGB angewendet, der daher nach dem 30. Geburtstag des Kindes nicht mehr gestellt werden kann. Für den Beginn des Fristenlaufs ist die Abgabe des Anerkenntnisses und nicht die Geburt des Kindes maßgebend, wenn die Vaterschaft erst nach dieser anerkannt („Änderung der Abstammung“) wurde. Die 30-jährige Frist für die Bekämpfung eines Vaterschaftsanerkenntnisses beginnt aber frühestens mit Inkrafttreten des FamErbRÄG 2004 am 01.01.2005 zu laufen.

  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 153 ABGB
  • § 5 ABGB
  • Europa- und Völkerrecht
  • OGH, 22.12.2016, 6 Ob 208/16f
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • BG Deutschlandsberg, 19.08.2016, 6 Fam 77/15f
  • § 5Art IV FamErbRÄG
  • § 154 ABGB
  • LGZ Graz, 12.09.2016, 1 R 235/16k
  • JBL 2017, 440
  • Arbeitsrecht

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