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wohnrechtliche blätter

Heft 7-8, August 2021, Band 34

Benützungsvereinbarung nur hinsichtlich der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft möglich

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Eine vertragliche Benützungsregelung kann nur verfügbare allgemeine Teile erfassen. Notwendig allgemeine Teile sind solche, denen kraft ihrer Beschaffenheit die Eignung fehlt, selbständig und ausschließlich benutzt zu werden. Dazu zählen insb Zugänge oder Durchgänge zu allgemeinen Teilen der Liegenschaft. An diesen kann somit eine Benützungsregelung nicht begründet werden. Müssen sich Wohnungseigentümer durch geparkte Fahrzeuge durchschlängeln, um zu ihrem WE-Objekt oder zum Stiegenhaus zu gelangen, können sie nicht darauf verwiesen werden, dass ihnen ohnehin eine ausreichende, von einer Benützungsregelung nicht eingeschränkte Zugangsmöglichkeit zur Verfügung steht.

  • § 2 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 30.09.2020, 5 Ob 151/20x
  • LGZ Wien, 36 R 288/19y
  • WOBL-Slg 2021/85
  • § 17 WEG
  • BG Josefstadt, 7 C 757/18k

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