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wohnrechtliche blätter

Heft 7-8, August 2021, Band 34

Redaktionshinweis

Keine AGB-Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB bei Austausch des Mustervertrags auf Wunsch des (benachteiligten) Vertragspartners

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Die Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB greift nicht ein, wenn der benachteiligte Vertragspartner die Klauseln selbst in das Vertragswerk eingeführt hat. Dass diese Klauseln inhaltlich weitgehend mit dem vom anderen Vertragspartner ursprünglich vorgeschlagenen Vertragsentwurf übereinstimmen, ändert daran nichts. Auch wenn somit kein Fall des Abs 3 vorliegt, ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Vertragsklauseln iSd § 879 Abs 1 ABGB unwirksam sein könnten.

  • Redaktionshinweis
  • § 879 ABGB
  • BG Kufstein, 4 C 670/15y
  • LG Innsbruck, 2 R 23/17x
  • WOBL-Slg 2021/91
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 15.12.2017, 1 Ob 214/17b

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