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BGH: Keine Vertragsstrafe für Foto bei bloß direkter Abrufbarkeit über eine URL mit 70 Zeichen

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZIIRBand 9
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
4836 Wörter, Seiten 467-473

20,00 €

inkl MwSt

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Das für die Prüfung der öffentlichen Zugänglichmachung relevante Kriterium „recht viele Personen“ ist nicht erfüllt, wenn ein Produktfoto, das zunächst von einem Verkäufer urheberrechtsverletzend auf einer Internethandelsplattform im Rahmen seiner Verkaufsanzeige öffentlich zugänglich gemacht worden war, nach Abgabe einer Unterlassungserklärung des Verkäufers nur noch durch die Eingabe einer rund 70 Zeichen umfassenden URL-Adresse im Internet zugänglich war und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass die URL-Adresse nur von Personen eingegeben wird, die diese Adresse zuvor – als das Foto vor Abgabe der Unterlassungserklärung noch im Rahmen der Anzeige des Verkäufers frei zugänglich gewesen war – abgespeichert oder sie sonst in irgendeiner Weise kopiert oder notiert haben, oder denen die Adresse von solchen Personen mitgeteilt worden war.

Amtlicher Leitsatz

  • Thiele, Clemens
  • § 97 dUrhG
  • § 3 dUrhG
  • § 19a dUrhG
  • Art 3 Abs 1 RL 2001/29/EG
  • § 291 dZPO
  • BGH, 27.05.2021, I ZR 119/20, Lautsprecherfoto
  • Google-Bildersuche
  • eBay Kleinanzeigen
  • Lichtbildwerk
  • § 286 dZPO
  • öffentliche Zugänglichmachung
  • Suchmaschinen-Cache
  • Kriterium, relevantes
  • Direkteingabe von langer URL
  • Verstoß gegen Unterlassunsgerklärung, kein
  • Medienrecht
  • § 531 Abs 2 dZPO
  • Produktfoto
  • Auffindbarkeit im Internet
  • Art 8 Abs 2 RL 92/100/EWG
  • „recht viele Personen“
  • § 15 Abs 2 dUrhG
  • ZIIR 2021, 467
  • Deep-Link

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