EuGH: „als Information getarnte Werbung“ – unlautere Schleichwerbung
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 9
- Judikatur, 4626 Wörter
- Seiten 459 -466
- https://doi.org/10.33196/ziir202104045901
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Der Normzweck des per se Verbots irreführender Geschäftspraktiken nach Z 11 Satz 1 Anh I RL 2005/29/EG (UGP-RL) besteht darin, sicherzustellen, dass alle Veröffentlichungen, auf die der betreffende Gewerbetreibende in seinem wirtschaftlichen Interesse Einfluss genommen hat, eindeutig gekennzeichnet und als solche für den Verbraucher erkennbar sind.
Es kommt daher aus dem Blickwinkel des Verbraucherschutzes und des Vertrauens der Leser in die Neutralität der Presse nicht auf die konkrete Form der Bezahlung – durch einen Geldbetrag oder eine andere geldwerte Gegenleistung – an. Eine Auslegung des Begriffs „Bezahlung“ dahingehend, dass sie die Zahlung einer Geldsumme voraussetzt, würde nämlich nicht der Realität der journalistischen und werblichen Praxis entsprechen und würde der Bestimmung weitgehend ihre praktische Wirksamkeit nehmen.
Die von Z 11 Anh I UGP-RL vorausgesetzte „Bezahlung“ muss darauf abzielen, den Verkauf des Produkts durch den Einsatz des redaktionellen Inhalts in den Medien zu fördern, was einen eindeutigen Zusammenhang zwischen dem geldwerten Vorteil und dem redaktionellen Inhalt voraussetzt.
Die kostenlose Zurverfügungstellung von urheberrechtlich geschützten Fotografien durch den Gewerbetreibenden zugunsten des Medienunternehmens kann eine unmittelbare Bezahlung der Veröffentlichung darstellen, soweit darauf die Räumlichkeiten des Gewerbetreibenden und die im Rahmen der betreffenden Werbeaktion angebotenen Produkte dargestellt sind. Diese Zurverfügungstellung hat einen Geldwert und dient der Verkaufsförderung der Produkte dieses Gewerbetreibenden.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- Geschäftspraktiken, irreführende
- redaktioneller Inhalte in Medien zur Verkaufsförderung
- Art 5 Abs 5 UGP-RL
- Lauterkeitsrecht
- EuGH, 02.09.2021, C-371/20, Peek & Cloppenburg
- selbst bezahlte Verkaufsförderung
- Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind
- Förderung des Verkaufs der Produkte des Inserierenden und des Medienunternehmens
- Medienrecht
- als Information getarnte Werbung
- ZIIR 2021, 459
- Begriff der „Bezahlung“
- Z 11 Satz 1 Anh I UGP-RL
- Werbeaktionen
- Influencer-Werbung
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