Die datenschutzrechtliche Sensibilität der Daten über Strafpunkte für Verkehrsverstöße in einem öffentlich zugänglichen Register
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 9
- Aufsatz, 3344 Wörter
- Seiten 396 -401
- https://doi.org/10.33196/ziir202104039601
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Die Vorstellung, dass die Einsicht in das österreichische Vormerksystem, welches allfällige Verstöße gegen bestimmte Verkehrsregeln von Fahrzeuglenkern erfasst und wie eine „gelbe Karte“ wirkt, von jeder Person möglich ist, erscheint abwegig.
In Lettland hingegen war die Auskunft über eingetragene Strafpunkte anderer Personen, ohne dafür ein besonderes Interesse darzulegen, bislang uneingeschränkt möglich. Diese Einsichtnahme zielte darauf ab, das Verhalten von Fahrzeuglenker zu beeinflussen bzw zu sensibilisieren, indem ein sicheres Führen von Fahrzeugen und die Einhaltung von Straßenverkehrsregeln gefördert würde. Gegen diese Art von Öffentlichkeit wehrte sich Datenschützer, woraufhin das Lettische Verfassungsgericht letztendlich begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der öffentlichen Registereinsicht mit der DSGVO hegte. Der EuGH hat im Juni 2021 entschieden, dass Verkehrsverstöße, die zur Verhängung von Strafpunkten führen, sowie deren Veröffentlichung in den Anwendungsbereich der DSGVO fallen und wegen ihrer besonderen Sensibilität einen erhöhten Schutz bedürfen. Daneben befasste sich das Urteil aus Luxemburg mit der vom Verfassungsgericht gestellten Frage zur möglichen Beschränkung der Rückwirkung von Unionsurteilen. Der vorliegende Beitrag nimmt eine erste Bewertung vor und ermöglicht einen Ausblick.
- Wagner, Jessica
- Verkehrsstrafpunkteregister, lettisches
- zeitliche Wirkungen einer Vorabentscheidung
- Art 267 AEUV
- Vorrangs des Unionsrechts
- Zugang der Öffentlichkeit zu personenbezogenen Daten über Strafpunkte für Verkehrsverstöße
- Art 5 Abs 1 DSGVO
- Rechtssicherheit
- ZIIR 2021, 396
- Art 10 DSGVO
- Offenlegung zum Zweck der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit
- Informationsfreiheit
- Medienrecht
- Begriff der ‚personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten‘
- Art 6 Abs 1 lit e DSGVO
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