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Thiele, Clemens

OGH: Örtliche und sachliche Zuständigkeit in Datenschutzrechtssachen

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Art 79 Abs 2 DSGVO sieht einen Wahlgerichtsstand zugunsten der von einer Datenverarbeitung betroffenen Person nach ihrem Aufenthaltsort vor.

Art 77 Abs 2 DSGVO garantiert eine Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes bei Datenschutzverletzungen. So kann etwa die Geltendmachung des Auskunftsrechts gemäß Art 15 Abs 1 DSGVO und des Rechts auf Erhalt einer Datenkopie gemäß Art 15 Abs 3 DSGVO parallel zur Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde vor der zuständigen Aufsichtsbehörde auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Vor diesem Hintergrund der „Zweispurigkeit“ des Rechtsschutzes für datenschutzrechtliche Ansprüche ist § 29 Abs 2 DSG erweiternd dahingehend auszulegen, dass diese Bestimmung nicht nur Schadenersatzansprüche, sondern auch andere zivilrechtliche Ansprüche nach dem DSG bzw der DSGVO erfasst.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • § 1 DSGVO
  • Ordination, keine
  • Art 15 Abs 3 DSGVO
  • ZIIR 2021, 405
  • § 29 Abs 2 DSGVO
  • Art 79 Abs 2 DSGVO
  • § 28 Abs 1 Z 1 JN
  • Auskunftsanspruch
  • Medienrecht
  • Zweispurigkeit des Rechtsschutzes
  • Recht auf Datenkopie
  • OGH, 03.08.2021, 6 Nc 19/21b, Örtliche Zuständigkeit für Auskunftsanspruch

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