OGH: Örtliche und sachliche Zuständigkeit in Datenschutzrechtssachen
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 9
- Judikatur, 1164 Wörter
- Seiten 405 -407
- https://doi.org/10.33196/ziir202104040501
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Art 79 Abs 2 DSGVO sieht einen Wahlgerichtsstand zugunsten der von einer Datenverarbeitung betroffenen Person nach ihrem Aufenthaltsort vor.
Art 77 Abs 2 DSGVO garantiert eine Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes bei Datenschutzverletzungen. So kann etwa die Geltendmachung des Auskunftsrechts gemäß Art 15 Abs 1 DSGVO und des Rechts auf Erhalt einer Datenkopie gemäß Art 15 Abs 3 DSGVO parallel zur Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde vor der zuständigen Aufsichtsbehörde auch gerichtlich durchgesetzt werden.
Vor diesem Hintergrund der „Zweispurigkeit“ des Rechtsschutzes für datenschutzrechtliche Ansprüche ist § 29 Abs 2 DSG erweiternd dahingehend auszulegen, dass diese Bestimmung nicht nur Schadenersatzansprüche, sondern auch andere zivilrechtliche Ansprüche nach dem DSG bzw der DSGVO erfasst.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- § 1 DSGVO
- Ordination, keine
- Art 15 Abs 3 DSGVO
- ZIIR 2021, 405
- § 29 Abs 2 DSGVO
- Art 79 Abs 2 DSGVO
- § 28 Abs 1 Z 1 JN
- Auskunftsanspruch
- Medienrecht
- Zweispurigkeit des Rechtsschutzes
- Recht auf Datenkopie
- OGH, 03.08.2021, 6 Nc 19/21b, Örtliche Zuständigkeit für Auskunftsanspruch
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