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Thiele, Clemens

OGH: KZ-Überlebende sind keine Landplage

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Zum Schutz des Privatlebens sind die österreichischen Mediengerichte zur Wahrnehmung der positiven Verpflichtungen nach Art 8 EMRK angehalten.

Jede negative Stereotypisierung einer Gruppe, die ein bestimmtes Maß erreicht, beeinträchtigt das Identitätsgefühl der Gruppe bzw den Selbstwert und das Selbstbewusstsein der Mitglieder der Gruppe. Derartige Beeinträchtigungen (hier: Gleichstellung von KZ-Überlebenden mit einer Landplage) wirken sich negativ auf das durch Art 8 EMRK geschützte Privatleben eines Mitglieds der Gruppe aus und können medienrechtlich von den Betroffenen geahndet werden.

Der Bedeutungsgehalt einer inkriminierten Textpassage ist – im Medienstrafverfahren als feststellungsbedürftige Tatsachenfrage – stets aus der Sicht jenes Rezipienten zu beurteilen, an den sich die Publikation nach ihrer Art und Aufmachung richtet. Der Äußerungsinhalt selbst ist nach dem Wortsinn, seinem Gesamtzusammenhang und den damit gedanklich im Zusammenhang stehenden übrigen Ausführungen zu ermitteln, sodass auf den situativen Kontext abzustellen ist, in den der fragliche Aussagegehalt einzuordnen ist.

Der medienrechtliche Entschädigungsanspruch des Opfers besteht unabhängig von einer fehlenden Beschwer zur Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363b Abs 3 StPO nach Anerkennung der Grundrechtsverletzung durch den EGMR.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • KZ-Überlebende
  • § 292 StPO
  • Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes
  • § 3h VerbotsG
  • OGH, 11.06.2021, 15 Os 13/21g15 Os 14/21d, Kriminelle Lagerinsassen II
  • Art 10 EMRK
  • Zeitschrift „Aula“
  • § 41 Abs 6 MedienG
  • § 283 Abs 1 StGB
  • Art 8 EMRK
  • Auseinandersetzung, politische
  • Medieninhaberin
  • § 1 Abs 1 Z 12 MedienG
  • Medienrecht
  • § 363b Abs 3 StPO
  • Gleichstellung, unzulässige
  • Menschenrechtsverletzungen
  • Meinungsfreiheit, keine
  • Holocaust
  • ZIIR 2021, 474
  • Kritik, überzogene
  • § 3g VerbotsG
  • § 6 Abs 1 MedienG
  • Persönlichkeitsschutz
  • § 297 Abs 1 StGB
  • Erneuerungsverfahren

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