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BGH: Nicht offengelegte Treuhand führt zum Domainverlust bei Gleichnamigen

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZIIRBand 2016
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
5171 Wörter, Seiten 479-486

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Der Registrierung eines aus einem bürgerlichen Namen bestehenden Domainnamens durch einen Treuhänder kommt im Verhältnis zu Gleichnamigen die Priorität zu, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist oder ob der Namensträger die Eintragung nachträglich genehmigt hat, bevor der gleichnamige Prätendent – etwa im Wege eines Dispute-Eintrags bei der DENIC – den Domainnamen beansprucht.

Wird zu dem Zeitpunkt, in dem ein gleichnamiger Prätendent erstmals Ansprüche auf den Domainnamen anmeldet, unter dem Domainnamen im Internet lediglich der Hinweis „Hier entsteht eine neue Internetpräsenz“ angezeigt, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist.

Amtliche Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • Namensschutz im Internet
  • Löschungsanspruch
  • § 12 BGB
  • Offenlegung, verspätete
  • Registrierung, treuhändige
  • Namensdomain
  • BGH, 24.03.2016, I ZR 185/14, grit-lehmann.de
  • ZIIR 2016, 479
  • Prioritätsprinzip
  • Rücksichtnahmegebot unter Gleichnamigen
  • Medienrecht

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