OGH: Anti-Stalking EV bei familiärer Bildnisschutzverletzung
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 2016
- Judikatur, 2080 Wörter
- Seiten 527 -530
- https://doi.org/10.33196/ziir201604052701
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Für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO genügt die (bescheinigte) Annahme eines unzulässigen, unmittelbar drohenden zukünftigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des gefährdeten Antragstellers.
Gibt der nicht mehr obsorgeberechtigte Vater das anlässlich eines Kontakts mit seinem mj. Sohn angefertigte Lichtbild an Dritte weiter, die es dann auf einer Website veröffentlichen, so kann der Minderjährige, vertreten durch seine obsorgeberechtigte Mutter, gegen den Vater eine einstweilige Verfügung nach § 382g Abs 1 Z 4 EO erwirken.
Die Anti-Stalking-EV umfasst ein Veröffentlichungsverbot, aber keinen Löschungsanspruch, wenn der Gegner der gefährdeten Partei bescheinigtermaßen keinen zumutbaren Zugriff auf die Website hat.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- § 43 ABGB
- Einwilligung, fehlende
- § 78 UrhG
- § 16 ABGB
- § 381 EO
- Website, Veröffentlichung auf
- OGH, 06.07.2016, 7 Ob 81/16m, Besuchskontaktfoto auf fremder Website
- § 393 Abs 2 EO
- Einstweilige Verfügung, familienrechtliche
- Schutz vor Weitergabe
- § 382g Abs 1 Z 4 EO
- Medienrecht
- ZIIR 2016, 527
- Bildaufnahme bei Besuchskontakt
- Stalking
- Lichtbild eines Minderjährigen
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