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Thiele, Clemens

EuGH: Bundeling im Softwarevertrieb grundsätzlich zulässig

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Der Vertrieb von Computern mit vorinstallierter Software (sog „Bundeling“) ist als Kopplungsgeschäft per se keine unlautere Geschäftspraxis nach Art 5 Abs 5 UGP-RL, da die vorinstallierten Betriebssysteme die Erwartungen der meisten Verbraucher erfüllen, einen sofort nutzbaren Computer zu kaufen.

Bundeling stellt dann keine irreführende Geschäftspraxis nach Art 5 Abs 4 iVm Art 6 und 7 UGP-RL, wenn der Kunde vom Händler über die vorinstallierte Software gebührend informiert und ihm auch ermöglicht worden ist, den Kauf zu widerrufen.

Ob das Koppelungsgeschäft unter dem Gesichtspunkt des Art 5 Abs 2 UGP-RL zulässig ist, dh ob durch das Bundeling ein Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt vorliegt, haben die nationalen Gerichte nach den Umständen des Einzelfalls zu klären. Sie können dabei insbesondere berücksichtigen, inwieweit der Kunde vorab ausreichend informieret wurde, welche vorinstallierte Software sich auf dem Computer befindet, damit er eine informierte Kaufentscheidung treffen kann.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • Geschäftspraxis, unlautere irreführende keine
  • EuGH, 07.09.2016, C-310/15, Deroo-Blanquart/Sony Europe
  • Art 5 Abs 2, Abs 4 lit a, Art 7 RL EG/29/2005
  • ZIIR 2016, 501
  • EULA
  • Hardwarevertrieb
  • Preisinformation, wesentliche
  • vorinstallierte Software
  • Medienrecht
  • Art 2 lit d UGP-RL
  • Kopplungsangebot
  • Bundeling

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