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Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens bzw Übernahmspreises begründet ein ausreichendes Informationsinteresse des ausgeschiedenen Gesellschafters, das ihm ein Einsichtsrecht gibt.

Das Recht auf Bucheinsicht kann nicht nur ein einziges Mal ausgeübt werden und der bloße Umstand, dass einem Gesellschafter früher einmal Einsicht gewährt wurde, macht ein Einsichtsbegehren in der Folge nicht rechtsmissbräuchlich.

Die Übermittlung von Kopien und Belegen lässt das Einsichtsrecht nicht entfallen, zumal es dem Gesellschafter freistehen muss, die Übereinstimmung der Kopien mit den Originalbelegen vor Ort zu überprüfen.

Ein wiederholtes Einsichtsbegehren ist nur dann missbräuchlich, wenn es dem Gesellschafter überwiegend darum geht, durch exzessive Ausübung seines Einsichtsrechts den Geschäftsablauf beim Gegner möglichst lange und nachhaltig zu stören.

  • WBl-Slg 2016/175
  • LG Linz, 16.03.2016, 13 Fr 7919/15x
  • § 22 GmbHG
  • OGH, 22.07.2016, 6 Ob 128/16s
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Linz, 28.04.2016, 6 R 83/16t

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