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Bindungswirkung von Straferkenntnissen

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Die Einziehung gem § 54 Abs 1 Glücksspielgesetz (GSpG) hängt von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach § 52 Abs 1 GSpG ab und das Verwaltungsgericht trifft daher im Einziehungsverfahren nach GspG die Verpflichtung, nach Durchführung eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens nähere Feststellungen zum Vorliegen der Verwirklichung des objektiven Tatbildes zu treffen.

Nach st Rsp des VwGH entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Diese Bindung besteht allerdings nur hinsichtlich jener Personen, denen gegenüber das Strafurteil ergangen ist, nicht aber gegenüber Dritten. Auch im Verwaltungsstrafverfahren ist von der Beschränkung der Bindungswirkung von Straferkenntnissen auf Parteien, denen gegenüber sie ergangen sind, auszugehen.

  • VwGH, 17.12.2019, Ra 2019/09/0045
  • § 54 GSpG
  • WBl-Slg 2020/59
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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