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Unverhältnismäßiger Nachteil für Umweltorganisationen

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Unter einem für die antragstellende Partei iSd § 30 Abs 2 VwGG „unverhältnismäßigen Nachteil“ ist im Fall der gem § 19 Abs 1 Z 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation ein Eingriff in die von den in § 19 Abs 4 bzw Abs 10 UVP-G 2000 genannten Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen zu verstehen (vgl VwGH 4.2.2019, Ra 2018/04/0179, mwN). Gleiches gilt für eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat, welche die Voraussetzungen des § 19 Abs 11 UVP-G 2000 erfüllt, und für Bürgerinitiativen gem § 19 Abs 4 UVP-G 2000.

Auch bei Anwendung der vom EuGH entwickelten Grundsätze für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht nur zu prüfen, ob die Notwendigkeit einstweiliger Maßnahmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht wird, sondern auch, ob die beantragten Maßnahmen in dem Sinn dringlich sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung in der Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkung entfalten müssen. Der Effektivitätsgrundsatz verlangt, dass die Verfahrensmodalitäten der Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen, nicht aber, dass einem Rechtsbehelf automatisch (unabhängig von sonstigen Gegebenheiten) aufschiebende Wirkung zukommt oder dass ihm jedenfalls – ohne Durchführung der in § 30 Abs 2 VwGG vorgesehenen Abwägung – aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre (vgl VwGH 9.10.2013, AW 2013/10/0036, mwN).

  • WBl-Slg 2020/60
  • § 30 Abs 2 VwGG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 22.10.2019, Ra 2019/06/0148

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