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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 3, März 2020, Band 34

Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Unternehmen

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Nach der Rsp ist ein verantwortliches Vertretungsorgan (§ 9 Abs 1 VStG) ex lege umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung nach § 9 Abs 2 erster Satz VStG lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung. Ist somit ein Vertretungsorgan auch als verantwortlicher Beauftragter bestellt, ist er weiter als Vertretungsorgan verwaltungsrechtlich strafbar und kann nicht in beiden Funktionen zur Verantwortung gezogen werden.

Bei § 35 Abs 1 und Abs 2 FM-GwG handelt sich um unterschiedliche Tatbestände: Während die gem Abs 1 der juristischen Person zuzurechnende Pflichtverletzung direkt von der Führungsperson begangen wird, sieht Abs 2 vor, dass die Pflichtverletzung durch einen Mitarbeiter begangen wird, was erst dann der juristischen Person zurechenbar ist, wenn eine Führungsperson die Pflichtverletzung durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle ermöglicht hat. Umschreibt das VwG in Übernahme des Spruchs des Straferkenntnisses die Tathandlung als Erfüllung des Tatbestandes des § 35 Abs 1 FM-GwG 2017 „beziehungsweise“ jenes des Abs 2 leg cit, enthält diese Umschreibung einen unzulässigen Alternativvorwurf. Eine solche Tatumschreibung widerspricht dem Bestimmtheitsgebot des § 44a VStG und entspricht demnach nicht den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG, der eine entsprechende Eindeutigkeit und Genauigkeit der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat fordert.

  • VwGH, 13.12.2019, Ro 2019/02/0011
  • § 9 Abs 1 VStG
  • § 44a VStG
  • WBl-Slg 2020/58
  • § 9 Abs 2 VStG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 35 FM-GwG

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