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Klage auf Feststellung des aufrechten Fortbestandes des Dienstverhältnisses als gehörige Geltendmachung des Anspruches auf Insolvenz-Entgelt / Unterbrechung der Verjährung

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Der Klage auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses kommt im Unterschied zu einer Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG keine rechtsgestaltende Wirkung zu. Die Kündigung ist daher nicht schwebend unwirksam abhängig von der rechtskräftigen Entscheidung über die Berechtigung der Anfechtung. Vielmehr ist das Arbeitsverhältnis durchgehend mit allen Rechten und Pflichten sowohl des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers aufrecht. Dem Arbeitnehmer gebührt das Entgelt nach § 1155 ABGB, wobei die Fälligkeit nicht erst mit Rechtskraft des Urteils eintritt, sondern zu dem Zeitpunkt, zu dem es dem Arbeitnehmer gebühren würde, hätte er die Dienste verrichtet.

Eine Klage auf Feststellung des aufrechten Bestandes eines Dienstverhältnisses unterbricht die Verjährung hinsichtlich des geltend gemachten Rechtsverhältnisses und den daraus abgeleiteten Entgeltansprüchen. Diese Unterbrechungswirkung bezieht sich aber nicht auf bereits – vor der Erhebung der Feststellungsklage – bekannte und fällige Ansprüche.

§ 3a Abs 1 IESG verfolgt unter anderem die Absicht, die Ansprüche vor der Insolvenz zu begrenzen, wenn der Arbeitnehmer keine Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung trifft. Die Klage auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses ist als ein zur Sicherung von Ansprüchen nach § 3a Abs 1 IESG geeignetes Verfahren anzusehen, wenn nach Abschluss des Verfahrens eine Geltendmachung solcher Ansprüche beabsichtigt ist.

  • § 3a Abs 1 IESG
  • WBl-Slg 2020/48
  • § 105 ArbVG
  • OGH, 18.11.2019, 8 ObS 9/19k
  • § 10 MSchG
  • OLG Graz, 08.05.2019, 7 Rs 15/19h
  • LG Klagenfurt, 20.11.2018, 43 Cgs 222/16h
  • § 1155 ABGB
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 1497 ABGB
  • § 228 ZPO

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