- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 34
- Rechtsprechung, 2470 Wörter
- Seiten 176 -179
- https://doi.org/10.33196/wbl202003017601
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Die rechtliche Wirkung, dass ein Betriebsanlagen(änderungs)genehmigungsbescheid auch als Genehmigung/Bewilligung nach anderen Verwaltungsvorschriften gilt, hängt letztlich davon ab, ob das Genehmigungsregime einer Verwaltungsvorschrift durch § 356b Abs 1 GewO 1994 zwingend in die Konzentration einbezogen worden ist. Im Fall der Rechtskraft eines solchen Bescheids ist es daher gleichgültig, ob die Gewerbebehörde die mitanzuwendenden materiellrechtlichen Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen hinreichend beachtet oder sogar übersehen hat, weil § 356b Abs 1 GewO 1994 die Genehmigungswirkung nicht an die Rechtmäßigkeit der Genehmigungserteilung knüpft.
- § 32 WRG
- § 356b Abs 1 GewO
- WBl-Slg 2020/57
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- VwGH, 19.12.2019, Ro 2019/07/0012
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