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Genehmigungskonzentration

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Die rechtliche Wirkung, dass ein Betriebsanlagen(änderungs)genehmigungsbescheid auch als Genehmigung/Bewilligung nach anderen Verwaltungsvorschriften gilt, hängt letztlich davon ab, ob das Genehmigungsregime einer Verwaltungsvorschrift durch § 356b Abs 1 GewO 1994 zwingend in die Konzentration einbezogen worden ist. Im Fall der Rechtskraft eines solchen Bescheids ist es daher gleichgültig, ob die Gewerbebehörde die mitanzuwendenden materiellrechtlichen Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen hinreichend beachtet oder sogar übersehen hat, weil § 356b Abs 1 GewO 1994 die Genehmigungswirkung nicht an die Rechtmäßigkeit der Genehmigungserteilung knüpft.

  • § 32 WRG
  • § 356b Abs 1 GewO
  • WBl-Slg 2020/57
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 19.12.2019, Ro 2019/07/0012

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