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Zum Enthebungsantrag des Notgeschäftsführers und zur Unbeachtlichkeit des Irrtums des Notgeschäftsführers über seinen Tätigkeitskreis und seine Entlohnung

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Es ist zwar grundsätzlich zulässig, den Tätigkeitsbereich des Notgeschäftsführers auf einzelne dringend notwendig gewordene Rechtshandlungen zu beschränken. Eine solche vom Firmenbuchgericht verfügte Einschränkung des Tätigkeitsbereiches ist nur im Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Notgeschäftsführer, nicht aber gegenüber Dritten wirksam und kann auch nicht im Firmenbuch eingetragen werden. Ergibt sich die Einschränkung des Tätigkeitsbereiches nicht aus dem Spruch des Bestellungsbeschlusses, sondern lediglich aus dessen Begründung, wirkt sie nicht einmal im Innenverhältnis.

Ein Anspruch auf Entlohnung besteht grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft und nicht gegen die Gesellschafter.

Ein Notgeschäftsführer kann sich jedenfalls dann nicht als Enthebungsgrund darauf berufen, er erhalte für seine Tätigkeit (von den Gesellschaftern) keine angemessene Entlohnung bzw könne diese nicht durchsetzen, wenn er dies bei (uneingeschränkter) Zustimmung zu seiner Bestellung aufgrund der konkreten Umstände des Falles hätte vorhersehen können.

  • OLG Wien, 12.07.2019, 6R 206/19m-96
  • § 15a GmbHG
  • HG Wien, 18.04.2019, 74 Fr 18876/17z-91
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 23.01.2020, 6 Ob 190/19p
  • WBl-Slg 2020/52

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