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Identität der Tat im Verwaltungsstrafverfahren

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Eine nicht ausreichende Umschreibung der Tat iSd § 44a Z 1 VStG berechtigt das VwG nicht, das Straferkenntnis zu beheben. Es ist vielmehr verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die Tat in einer dem § 44a Z 1 VStG entsprechenden Weise zu präzisieren, darf aber dabei die Tat nicht auswechseln. Ein unzulässiges Austauschen des Tatvorwurfs stellt nach den Grundsätzen der hg Judikatur eine im Beschwerdeverfahren durch das VwG vorgenommene Erweiterung des Tatvorwurfs bzw die Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts dar.

Eine Befugnis der VwG zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens iSd § 50 VwGVG hinaus besteht nicht. So stellt etwa eine Ausdehnung des Tatzeitraumes erst im Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor dem VwG eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und der Sache des Verfahrens iSd § 50 VwGVG dar.

Nach dieser Judikatur kommt ein Austausch des Täters durch das VwG einer unzulässigen Erweiterung/Änderung des Tatvorwurfs und der Sache des Verfahrens iSd § 50 VwGVG gleich, weil unter Tat iSd § 44a Z 1 VStG ein und dasselbe Verhalten eines bestimmten Täters zu verstehen ist.

  • § 44a VStG
  • § 50 VwGVG
  • VwGH, 13.12.2019, Ra 2019/02/0184
  • WBl-Slg 2020/61
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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