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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 3, März 2020, Band 34

Schuhmacher, Florian

Kartellrechtliche Beurteilung von Gemeinschaftsunternehmen; Konzernprivileg; Beschlussfeststellung bei der GmbH; Stimmverbot; Treupflichten

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Art 101 AEUV: ; Bei Gemeinschaftsunternehmen, die wirtschaftliche Tätigkeiten in zwei oder mehreren MS ausüben, ist „in der Regel ihrem Wesen nach“ davon auszugehen, dass sie geeignet sind, den Handel zwischen den MS zu beeinträchtigen.

Drogeriefachmärkte stehen untereinander in einem engen Wettbewerbsverhältnis, während die Lebensmitteleinzelhandelsunternehmen Drogeriemärkten gegenüber entfernte Wettbewerber darstellen.

Maßnahmen zwischen herrschender und beherrschter Gesellschaft werden nicht von Art 101 AEUV erfasst, soweit die beherrschten Gesellschaften ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmen können, sondern Weisungen der beherrschenden Gesellschaft unterliegen. Die beherrschende Gesellschaft und die beherrschte Gesellschaft bilden unabhängig von der gesellschaftsrechtlichen Organisation eine wirtschaftliche Einheit und damit ein einheitliches Unternehmen iS des Art 101 AEUV.

Das Konzept der wirtschaftlichen Einheit findet auch auf gemeinsam beherrschte Gesellschaften Anwendung. Nach der Rsp reicht es für die Annahme einer gemeinsamen Leitung durch die Muttergesellschaften aus, dass sich diese in Bezug auf das Gemeinschaftsunternehmen abstimmen müssen und keine allein handeln kann. Eine nur „negative“ Natur der von den Muttergesellschaften ausgeübten Kontrolle steht der Annahme eines bestimmenden Einflusses deshalb nicht entgegen, weil jede der Muttergesellschaften das Gemeinschaftsunternehmen davon abhalten kann, bestimmte Entscheidungen zu treffen und damit dessen wirtschaftliches Verhalten entscheidend beeinflussen kann.

Verbleibt dem Gemeinschaftsunternehmen allerdings ein eigenständiger Handlungsbereich der Geschäftsführung, ist das Konzernprivileg nicht anzuwenden.

Art 101 AEUV iVm FKVO: ; Kartellaufsicht und Zusammenschlusskontrolle greifen grundsätzlich nahtlos ineinander. Zur Kartellaufsicht gehört nicht die Ausübung interner gesellschaftsrechtlicher Machtbefugnisse, etwa Satzungsänderungen oder Vorstandsbestellungen. Alle Marktwirkungen, die sich wesensnotwendig aus dem Zusammenschluss ergeben, sind von der „Freistellungswirkung“ der FusionskontrollE erfasst. Die Prüfung eines Sachverhalts als Zusammenschluss schließt daher grundsätzlich die parallele Prüfung der für den Zusammenschluss tatbestandsmäßigen Sachverhaltselemente als Kartell aus.

Eine rückwirkende Anwendung von EU-Recht auf vor dem EU-Beitritt Österreichs erfolgte Zusammenschlüsse ist ausgeschlossen. Eine solche vom Unionsrecht gerade nicht gewollte nachträgliche Strukturkontrolle iS eines Zusammenschlusskontrollersatzes darf auch nicht über den Umweg der Prüfung einzelner Kontrollausübungsmaßnahmen nach Art 101 AEUV erfolgen.

§§ 34 ff GmbHG: ; Der Umstand, dass in der Generalversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kein Vorsitzender gewählt und das Beschlussergebnis selbst nicht ausdrücklich im Protokoll festgehalten wurde, schadet grundsätzlich nicht. Ist keine Ergebnisfeststellung erfolgt, ist der Gesellschafterbeschluss dennoch wirksam, weil die Feststellung – im Unterschied zum Aktienrecht – gerade kein Wirksamkeitserfordernis ist. Allerdings kann die (vorläufige) Verbindlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses nur dann eintreten, wenn alle Gesellschafter zumindest am Ende der Generalversammlung ein bestimmtes Beschlussergebnis übereinstimmend zugrunde legten. Nichts Anderes kann für den Fall gelten, dass zwar ein Vorsitzender gewählt wurde, dieser aber eine Ergebnisfeststellung unterlässt.

§ 228 ZPO; § 42 GmbHG: ; Einer Beschlussfeststellungsklage, die grundsätzlich nach § 228 ZPO erhoben wird und somit nur die Streitparteien binden würde, ist eine Rechtskrafterstreckung analog zu § 42 Abs 6 GmbHG zuzuerkennen. Sie wirkt daher nicht nur gegen die bekl Gesellschaft, sondern auch gegen die Mitgesellschafter.

§§ 39, 41 GmbHG: ; Aus dem Gesetz lässt sich kein generelles Stimmverbot für alle Fälle einer Interessenkollision ableiten. Es gibt auch kein per se wirkendes Stimmverbot aufgrund von Konzernverhältnissen.

Die Annahme einer Zustimmungsverpflichtung, die sich aus den Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft ergibt, ist regelmäßig nur ultima ratio. Der Beschluss muss also im Interesse der Gesellschaft unbedingt notwendig und dem widerstrebenden Gesellschafter auch zumutbar sein.

  • Schuhmacher, Florian
  • § 35 GmbHG
  • § 34 GmbHG
  • Art 101 AEUV iVm FKVO
  • § 36 GmbHG
  • § 41 GmbHG
  • § 39 GmbHG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2020/55
  • § 42 GmbHG
  • Art 101 AEUV
  • OLG Linz als BerufungsG, 27.02.2019, GZ 6 R 11/19h-15
  • LG Salzburg, 14.11.2018, GZ 1 Cg 27/18i-10, „dm“
  • OGH, 19.12.2019, 6 Ob 105/19p
  • § 228 ZPO

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