Gesellschaftsrecht: Spaltungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung – Schutz der Interessen der Gläubiger der gespaltenen Gesellschaft – Nichtigkeit der Spaltung – Actio pauliana
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 34
- Rechtsprechung, 4755 Wörter
- Seiten 146 -151
- https://doi.org/10.33196/wbl202003014601
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Art 12 iVm den Art 21 und 22 der Sechsten RL 82/891/EWG in der durch die RL 2007/63/EG des EP und des Rates vom 13. November 2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass die Gläubiger einer gespaltenen Gesellschaft, deren Forderungen vor der Spaltung entstanden sind und die von den im nationalen Recht in Anwendung dieses Art 12 vorgesehenen Schutzinstrumenten keinen Gebrauch gemacht haben, nach der Spaltung eine actio pauliana erheben können, damit diese Spaltung ihnen gegenüber für unwirksam erklärt wird und Vollstreckungsmaßnahmen oder rechtserhaltende Maßnahmen hinsichtlich der auf die neu gegründete Gesellschaft übertragenen Vermögenswerte eingeleitet werden.
Art 19 der RL 82/891 in der durch die RL 2007/63 geänderten Fassung, der die Nichtigkeit von Spaltungen regelt, ist iVm den Art 21 und 22 dieser RL 82/891 dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass die Gläubiger einer gespaltenen Gesellschaft nach einer Spaltung eine actio pauliana erheben, die nicht die Gültigkeit dieser Spaltung berührt, sondern lediglich dazu führen kann, dass ihnen diese Spaltung nicht entgegengehalten werden kann.
- EuGH, 30.01.2020, Rs C-394/18, I.G.I. Srl/Maria Grazia Cicenia, Mario Di Pierro, Salvatore de Vito, Antonio Raffaele, Beteiligte: Costruzioni Ing. G. Iandolo Srl; Corte di Appello di Napoli [Berufungsgericht Neapel, Italien]
- Art 12 und 19 der Sechsten RL des Rates vom 17. Dezember 1982 gem Art 54 Abs 3 lit g) des Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (82/891/EWG)
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2020/46
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