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Freizügigkeit: Zum Recht auf Daueraufenthalt – Erwerb vor Ablauf eines ununterbrochenen Aufenthaltszeitraums von fünf Jahren (Österreich)

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Art 17 Abs 1 lit a der RL 2004/38/EG ist dahin auszulegen, dass die Voraussetzungen für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt im AufnahmeMS vor Ablauf eines ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthaltszeitraums, nämlich seine Erwerbstätigkeit dort zuletzt mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt zu haben und sich dort seit mindestens drei Jahren ununterbrochen aufgehalten zu haben, für einen Arbeitnehmer gelten, der zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das in diesem MS für die Geltendmachung einer Altersrente gesetzlich vorgesehene Alter erreicht hat.

  • WBl-Slg 2020/44
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 22.01.2020, Rs C-32/19, AT/Pensionsversicherungsanstalt; OGH [Österreich]
  • Art 17 Abs 1 lit a der RL 2004/38/EG des EP und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der MS frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der VO (EWG) Nr 1612/68 und zur Aufhebun

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