Die wertqualifizierte Zuständigkeit der WKStA gem § 20a Abs 1 Z 3 StPO stellt in den Fällen des § 159 Abs 4 Z 1 und 2 StGB nicht auf einen gesamthaft, sondern auf einen jeweils 5 Mio Euro übersteigenden Befriedigungsausfall ab.
- Originalsprache: Deutsch
- JSTBand 8
- Judikatur, 365 Wörter
- Seiten 645 -645
- https://doi.org/10.33196/jst202106064502
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§ 20a Abs 1 Z 3 StPO normiert die Sonderzuständigkeit der WKStA für grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gemäß § 159 Abs 4 StGB, in den Fällen des § 159 Abs 4 Z 1 und 2 StGB jedoch nur, soweit aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Befriedigungsausfall 5 Mio Euro übersteigt
Dabei stellt der Zuständigkeitstatbestand des § 20a Abs 1 Z 3 StPO in den Fällen des § 159 Abs 4 Z 1 und 2 StGB nicht auf einen gesamthaft, sondern auf einen jeweils 5 Mio Euro übersteigenden Befriedigungsausfall ab, der nur dann verwirklicht ist, wenn bei zumindest einem dieser Deliktsfälle diese Wertgrenze überschritten ist; dies ergibt sich aus dem Deliktscharakter des § 159 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie dem – unterschiedlichen – Gegenstand des von § 159 Abs 4 Z 1 und 2 StGB jeweils erfassten Befriedigungsausfalls:
Die Abs 1 und 2 (wie im Übrigen auch Abs 3) des § 159 StGB stellen ein kumulatives Mischdelikt (echte Realkonkurrenz) dar (Kirchbacher in WK2 StGB § 159 Rz 6 und 96) und bezeichnen daher selbstständige Taten im materiellen Sinn mit der Konsequenz, dass dies auch auf die korrespondierenden Qualifikationstatbestände des § 159 Abs 4 Z 1 und 2 StGB zutrifft. § 159 Abs 4 Z 1 StGB stellt auf einen 1 Mio Euro übersteigenden Befriedigungsausfall, § 159 Abs 4 Z 2 StGB indes auf einen 1 Mio Euro übersteigenden zusätzlichen Befriedigungsausfall ab. Aus dem solcherart unterschiedlichen Gegenstand des jeweils angesprochenen Befriedigungsausfalls folgt zwangsläufig, dass der in § 20a Abs 1 Z 3 StPO mit Beziehung auf die Fälle des § 159 Abs 4 Z 1 und 2 StGB genannte Begriff „Befriedigungsausfall“ – solcherart für diese selbstständigen Taten im materiellen Sinn semantisch differenzierend – den je unterschiedlichen Gegenstand des jeweiligen Qualifikationstatbestands meint (vgl im Übrigen unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten die ebenfalls auf die einzelnen dort genannten Delikte differenzierend bezogene Bezeichnung des jeweils zuständigkeitsbegründenden qualifizierten Schadens in § 20a Abs 1 Z 1 StPO).
- Rechtssatz der Generalprokuratur, 23.08.2021, Gw 182/21d
- JST-Slg 2021/5
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 20a Abs 1 Z 3 StPO
- § 159 Abs 4 Z 2 StGB
- § 159 Abs 4 Z 1 StGB
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