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Huber, Christian

Lange Anwendbarkeit der Übergangsregelungen der § 265 Abs 2c und § 265 Abs 2d FinStrG zu erwarten

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In den bisherigen beiden Beiträgen zur Totalreform der österreichischen Bundesfinanzverwaltung – und damit einhergehend auch einer völligen Neuorganisation der Finanzstrafbehörden – wurde bereits ausgeführt, dass die beiden neu geschaffenen Finanzstrafbehörden Zollamt Österreich (ZAÖ) einerseits und das Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) andererseits nunmehr – jeweils für ihren sachlichen Zuständigkeitsbereich – mit bundesweiter Zuständigkeit ausgestattet wurden. Aufgrund des Zusammenrechnungsgebots des § 53 Abs 1 bzw § 58 Abs 2 FinStrG ist mit einer vermehrten Zuständigkeit des Schöffengerichts einerseits bzw des Spruchsenats andererseits zu rechnen, da die bis zum 31.12.2020 geltenden Differenzierungen der örtlichen Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden einerseits und der sachlichen Zuständigkeit gem AVOG 2010 mit 1.1.2021 weggefallen sind. Um in der Übergangsphase ein sprunghaftes Ansteigen der zu behandelnden Finanzstraffälle bei Schöffengerichten und Spruchsenaten durch die Organisationsreform zu verhindern, wurden umfassende Übergangsregelungen erlassen, die für bestimmte Fälle die Rechtslage zum 31.12.2020 weiterhin zur Anwendung bringen soll.

  • Huber, Christian
  • § 265 Abs 2d FinStrG
  • § 265 Abs 2c FinStrG
  • JST 2021, 592
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • Übergangsregelung Schöffengericht
  • 2. FORG
  • 2. Finanz-Organisationsreformgesetz
  • Übergangsregelung Spruchsenat

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