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Tatsächliches und unmittelbares Risiko der Ermordung des eigenen Kindes durch den Vater zum einschlägigen Zeitpunkt nicht erkennbar und daher kein Konventionsverstoß durch die Behörden

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Sofern die zuständigen Behörden die erforderliche besondere Sorgfalt bei Vorwürfen häuslicher Gewalt an den Tag legen, liegt kein Verstoß gegen Art 2 EMRK vor. Die Behörden haben rasch vorzugehen, müssen den spezifischen Kontext berücksichtigen und eine eigenständige, proaktive und umfassende Risikobewertung durchführen. Im vorliegenden Fall ergab die Risikobewertung keine tatsächliche und unmittelbare Lebensgefahr für den Sohn der Bf, weshalb das erlassene Betretungsverbot und die Wegweisung gegen den Vater den positiven Verpflichtungen des Art 2 EMRK genügten.

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2021/3
  • EGMR, 15.06.2021, Nr 62903/15, Kurt ./. Österreich [GK]
  • Art 2 EMRK

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