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Schwaighofer, Klaus/​Tipold, Alexander

Sexueller Missbrauch von Unmündigen; Analpenetration; dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung; Ausnützung eines Autoritätsverhältnisses; Nichtigkeitsbeschwerde; methodengerechte Ausführung; prozessordnungskonforme Ausführung; K...

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Das Eindringen mit dem Finger oder einem Gegenstand (hier Ultraschallstab) in den After stellt eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung dar. Die gegenteilige Behauptung ist eine nicht prozessordnungskonforme Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Der Begriff „Vermögensgegenstände“ in § 19a StGB (Konfiskation) umfasst auch unbewegliche Sachen, die zur Begehung einer Vorsatztat verwendet wurden (hier: ein Seegrundstück, in dem Kinder geschlechtlich missbraucht wurden).

Gegenstände im Sinn des § 19a Abs 1 StGB umfassen bewegliche und unbewegliche Sachen, demnach auch Grundstücke und Gebäude. Zur Tatbegehung verwendet werden nicht nur jene Gegenstände, deren „Verwendung“ der jeweilige Tatbestand erfordert, sondern auch alle körperlichen Sachen, die der Täter sonst unmittelbar zur Förderung des Tatgeschehens eingesetzt hat. Der Täter „verwendete“ die Liegenschaft bei Begehung der dort erfolgten Vorsatztaten, indem er die Opfer in sein „Seehaus“ einlud, um insbesondere durch vertrauliche Gespräche in einer persönlichen und intimen Atmosphäre das Vertrauen der Opfer zu gewinnen und zu intensivieren, und somit unmittelbar zur Förderung der Tatbegehung.

  • Schwaighofer, Klaus
  • Tipold, Alexander
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • OGH, 29.06.2021, 14 Os 29/21b
  • § 285a Z 2 StPO
  • JST-Slg 2021/71
  • § 285d Abs 1 Z 1 StPO
  • § 19a Abs 1 StGB
  • § 206 Abs 1 StGB
  • LG Wels, 17.06.2020, 4 Hv 11/20k-299

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