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Unzulässiger Erkundungsbeweis, Dolmetscherin als Verfahrenszeugin, Vorstrafen als Erschwerungsgrund und Doppelbestrafungsverbot

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Das bloße Verlangen einer Partei, neue Befunde und Gutachten abzufordern, um die vom beigezogenen Sachverständigen erbrachten (im Sinne der §§ 125 f StPO mängelfreien) Ergebnisse zu überprüfen, zielt auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung.

Der Umstand, dass die Dolmetscherin im Verfahren als Zeugin vernommen worden ist, bedingt per se nicht deren Befangenheit im Sinn des § 47 Abs 1 Z 3 StPO (iVm § 126 Abs 4 StPO).

Das Heranziehen einer einschlägigen Vorstrafe als Erschwerungsgrund verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.

  • LG Linz, 17.11.2020, 22 Hv 32/19z-178b
  • JST-Slg 2021/72
  • OGH, 14.07.2021, 13 Os 42/21g
  • § 47 Abs 1 StPO
  • § 32 Abs 2 StGB
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 107b StGB
  • § 126 Abs 4 StPO
  • § 32 Abs 3 StGB
  • § 201 StGB

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