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Diskriminierung wegen des Geschlechtes bei Beendigung eines Lehrverhältnisses

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Auch die Auflösung eines Lehrvertrages innerhalb der Probezeit kann einen Diskriminierungstatbestand iSd GlBG erfüllen. Der zu ersetzende Vermögensschaden ist nicht mit dem Verdienstentgang bis zum Ende der Probezeit begrenzt. Der Arbeitgeber trägt vielmehr die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er das Arbeitsverhältnis auch ohne verbotene Diskriminierung (hier: Schwangerschaft) innerhalb der Probezeit beendet hätte.

Der Ersatz für die erlittene persönliche Beeinträchtigung wird nicht schon mit dem Ersatz des Verdienstentganges abgegolten. Eine Diskriminierung wegen Schwangerschaft bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat besonderes Gewicht. Ein Entschädigungsbetrag von Euro 1.700,- erscheint angemessen.

  • WBl-Slg 2016/8
  • OLG Graz, 28.04.2015, 7 Ra 95/14 s-32
  • § 3 Z 7 GlBG
  • § 14 GlBG
  • Art 18 Gleichbehandlungs-RL 2006/54/EG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 12 Abs 7 GlBG
  • OGH, 27.08.2015, 9 ObA 87/15g
  • LG Graz, 25.08.2014, 28 Cga 18/14g-25

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